Durchführung einer Zusammenveranlagung anstelle der beantragten besonderen Veranlagung als offenbare Unrichtigkeit
Leitsatz
1. Die in § 129 AO unter den dort genannten Voraussetzungen vorgesehene Berichtigung kann auch durch Aufhebung eines Steuerbescheids
erfolgen.
2. Führt das Finanzamt anstelle der beantragten besonderen Veranlagung eine Zusammenveranlagung durch, so kommt eine Aufhebung
des Bescheids nach § 129 AO nicht in Betracht, wenn Ursache des Fehlers nicht allein das Übersehen des entsprechenden Kreuzes
im Mantelbogen war, sondern sich dem Bearbeiter weitere Überlegungen hätten aufdrängen müssen, denen er entweder bewusst ausgewichen
ist oder aber nicht in der gebotenen Weise Rechnung getragen hat. Anlass solcher Überlegungen hätten im Streitfall insbesondere
die fehlende Unterschrift des Ehemanns, fehlende Angaben zu seinen Einkünften trotz der Berufsbezeichnung „Beamter” sowie
der Antrag auf einen Haushaltsfreibetrag sein können.
3. Es ist nicht Zweck des § 129 AO, alle mit einer allzu raschen Bearbeitung einhergehenden Veranlagungsfehler auszubügeln.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): FAAAC-85098
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.02.2006 - 3 K 57/02
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