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Vorsteuerberichtigungsanspruch nach Beendigung eines Organschaftsverhältnisses
Eine wirtschaftliche Eingliederung im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft liegt auch vor, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen nicht nur vom vermeintlichen Organträger selbst, sondern auch von diesem gemeinsam mit einer dritten Person der Organgesellschaft überlassen werden. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs noch zu einem Zeitpunkt eingetreten, zu dem das umsatzsteuerliche Organschaftsverhältnis noch bestanden hat, richtet sich der Vorsteuerberichtigungsanspruch gegen den Organträger.