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Grobes Verschulden einer Geschäftsführerin durch Nichteinschaltung eines Steuerberaters
Hat eine finanziell angeschlagene GmbH hinsichtlich ihrer Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen in Millionenhöhe einen Forderungsverzicht der verbundenen Unternehmen gegen Besserungsschein vereinbart, haftet die Geschäftsführerin der GmbH gem. § 69 AO aufgrund grob fahrlässiger Pflichtverletzung nach dem Grundsatz der anteiligen Tilgung für nicht angemeldete und später ausgefallene Umsatzsteuer, wenn sie die Umsatzsteuervoranmeldung der GmbH für das Quartal des Forderungsverzichts durch eine Buchhalterin erstellen ließ, ohne sich bei einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe über die umsatzsteuerlichen Auswirkungen des Forderungsverzichts zu informieren, wenn deswegen die aus dem Forderungsverzicht der Gläubiger herrührende Korrektur des Vorsteuerabzugs der...