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BGH 09.07.2008 VIII ZR 181/07, NWB 30/2008 S. 239

Mietrecht | Zuschlag bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel unzulässig

Der Vermieter kann im Rahmen einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) keinen Zuschlag verlangen, wenn eine in einem Formularmietvertrag enthaltene Klausel, die den Mieter zur Vornahme von Schönheitsreparaturen verpflichtet, unwirksam ist (). Mit der Anerkennung eines Zuschlags würde ein Kostenelement zur Begründung einer Mieterhöhung ohne Rücksicht darauf herangezogen, ob diese Kosten am Markt für nicht preisgebundene Wohnungen durchsetzbar wären. Im Streitfall enthielt der Mietvertrag eine Klausel, die den Mieter verpflichtete, die Schönheitsreparaturen „regelmäßig” innerhalb bestimmter Fristen auszuführen. Solche starren Schönheitsreparaturklauseln sind nichtig, wie der BGH mehrfach entschieden hat. Der Vermieter bot dem Mieter ...

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