BGH Beschluss v. - XII ZR 136/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 319

Instanzenzug: LG Itzehoe, 6 O 112/01 vom OLG Schleswig, 4 U 167/01 vom

Gründe

Der Senat hat nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom das Rubrum dahin berichtigt, dass nunmehr die aus den früher als Kläger zu 1 und 2 bezeichneten Gesellschaftern bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts Klägerin, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin des vorliegenden Verfahrens ist. Diese Rubrumsberichtigung war nach der Entscheidung BGHZ 146, 341 ff. aus den im Senatsurteil vom - XII ZR 300/99 - NJW 2003, 1043 f. dargelegten Gründen geboten.

Dem entspricht der Tenor des Senatsurteils vom , in dem die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Klägerin bezeichnet wird.

Das Interesse an einem einheitlichen, mit den Entscheidungen der Vorinstanzen sowie auch früheren Entscheidungen des Senats in dieser Sache übereinstimmenden Sprachgebrauch vermag die beantragte "Berichtigung" des Tenors nicht zu rechtfertigen. Dies würde dazu führen, dass Rubrum und Tenor des Senatsurteils nicht mehr übereinstimmen. Selbst wenn der Antrag dahin auszulegen wäre, dass zugleich auch das frühere Rubrum wiederhergestellt werden solle, kommt eine Berichtigung im Sinne des § 319 ZPO nicht in Betracht. Der Senat hat die beanstandete Fassung des Rubrums und des Tenors nämlich bewusst gewählt, weil sie die richtige ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAC-84453

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein