BGH Beschluss v. - IX ZB 165/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: InsO § 7; InsO § 36 Abs. 4 Satz 1; RpflG § 11 Abs. 1; ZPO § 793

Instanzenzug: AG Vechta, 10 IN 13/06 vom LG Oldenburg, 6 T 732/07 vom

Gründe

I.

Über das Vermögen des Schuldners wurde am das Insolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht - Rechtspfleger - festgestellt, dass bei der Berechnung des dem Schuldner aus der Insolvenzmasse monatlich als pfandfrei zu belassenden Einkommens von einem fiktiven Nettolohn in Höhe von 1.695,55 € auszugehen sei und sich der danach pfändbare Betrag in Ansehung einer unterhaltsberechtigten Person auf monatlich 167,05 € belaufe (§ 850c ZPO).

Die von dem Schuldner dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Amtsgericht als Erinnerung behandelt und durch richterlichen Beschuss zurückgewiesen. Das Landgericht hat die von dem Schuldner gegen diesen Beschluss abermals erhobene sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren, den Anteil des pfändbaren monatlichen Einkommens auf 0,00 € festzusetzen, weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist nicht statthaft.

1. Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss findet statt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Alternativen sind vorliegend nicht gegeben.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist nicht erfolgt. Ebenso ist die Rechtsbeschwerde nicht kraft Gesetzes (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO) statthaft. Der Rechtsmittelzug richtet sich abweichend von § 7 InsO nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft besonderer Zuweisung funktional als Vollstreckungsgericht tätig geworden ist (, WM 2004, 834, 835; v. - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340 f; v. - IX ZB 169/04, ZVI 2007, 78 f). Die Berechnung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ist dem Insolvenzgericht durch § 36 Abs. 4 Satz 1 InsO als besonderem Vollstreckungsgericht zugewiesen worden (, ZVI 2006, 461). Gegen den Beschluss des Rechtspflegers war mithin entsprechend den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften (§ 11 Abs. 1 RpflG, § 793 ZPO) die sofortige Beschwerde eröffnet, über die gemäß § 11 Abs. 1 RpflG, § 793 ZPO das Landgericht sachlich zu entscheiden hatte.

2. Die unzutreffende Behandlung der sofortigen Beschwerde als Erinnerung und die darauf beruhende Verwerfung als unzulässig durch das Landgericht führt nicht zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde. Deshalb ist es dem Rechtsbeschwerdegericht versagt, die angefochtene Entscheidung abzuändern (, NJW-RR 2006, 286).

Fundstelle(n):
UAAAC-84432

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein