BGH Beschluss v. - 2 StR 13/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Wiesbaden, vom

Gründe

Wenn wie hier zwei Gesamtstrafen zu verhängen sind, ist die Urteilsformel so zu fassen, dass sie erkennen lässt, welchen Taten die jeweilige Gesamtstrafe zuzuordnen ist (vgl. und Senatsbeschluss vom - 2 StR 531/07 jew. m.w.N.). Dies hat der Senat zur Klarstellung nachgeholt.

Fundstelle(n):
RAAAC-84365

1Nachschlagewerk: nein