BGH Beschluss v. - V ZR 185/07

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 3; KostO § 24

Instanzenzug: LG Marburg, 2 O 409/05 vom OLG Frankfurt in Kassel, 15 U 124/06 vom

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen, weil weder dargelegt (dazu , BGHR EGZPO § 26 Nr. 8 Wertgrenze 4) noch glaubhaft gemacht ist (dazu Senat, Beschl. v. , V ZR 118/02, NJW 2002, 3180), dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin hat in erster Instanz auf Anfrage des Landgerichts den Streitwert für die damals noch in Streit stehenden beiden Nießbrauchrechte zusammen mit 30.000 € angegeben. Gegen die Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, mit denen der Streitwert für den Antrag auf Löschung des jetzt noch streitigen Nießbrauchrechts auf jeweils 15.000 € festgesetzt worden ist, hat sie nichts eingewendet. Jedenfalls vor diesem Hintergrund hätte es konkreter Darlegungen dazu bedurft, warum jetzt etwas anderes zugrunde gelegt werden soll. Die Klägerin macht zwar nunmehr geltend, dass der nach § 3 ZPO zu bestimmende Wert unter Berücksichtigung des Jahresreinertrages in Anlehnung an § 24 KostO zu berechnen ist. Zum Reinertrag verhält sie sich jedoch nicht, sondern beschränkt sich in tatsächlicher Hinsicht ohne Glaubhaftmachung auf die Behauptung teils tatsächlicher, teils möglicher Einnahmen, was für den Reinertrag jedoch nicht aussagekräftig ist.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000 €.

Fundstelle(n):
CAAAC-83923

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein