Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2
Instanzenzug: LG Köln, vom
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von Vorstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt.
Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Revisionsrechtfertigung zeigt auch zum Strafausspruch keinen durchgreifenden Rechtsmangel auf.
Das Verfahren ist allerdings - wie die Revision zutreffend darlegt - beim Landgericht aus Gründen, die allein im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, etwa ein Jahr lang nicht angemessen gefördert und dieser Umstand im Urteil nicht ausdrücklich erörtert worden. Die beanstandete Verfahrensverzögerung begründet einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK. Die durch die späte Terminsanberaumung eingetretene Verfahrensverzögerung ist jedoch gering. Insbesondere war der Angeklagte insoweit keinen besonderen Belastungen ausgesetzt, da er vom Vollzug der Untersuchungshaft verschont worden war. Der Senat kann unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung auch, dass die Strafkammer strafmildernd nicht nur gewertet hat, dass die Tat bereits über sieben Jahre zurücklag, sondern auch ausdrücklich, "dass das Verfahren längere Zeit in Anspruch genommen hat, bis es zur Hauptverhandlung kam", ausschließen, dass der Tatrichter dem Angeklagten zur Kompensation der eingetretenen Verfahrensverzögerung über die bloße Feststellung des Rechtsverstoßes hinaus eine weitergehende Entschädigung zugebilligt hätte (vgl. hierzu auch ). Die im vorliegenden Fall zur Kompensation ausreichende Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK hat der Senat hiermit nachgeholt.
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Fundstelle(n):
BAAAC-83851
1Nachschlagewerk: nein