BGH Beschluss v. - 1 StR 126/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Instanzenzug: LG Mannheim, vom

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom bemerkt der Senat:

Die Annahme gewerbsmäßigen Handelns (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) in den Fällen 11 bis 51 der Feststellungen ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach diesen wollte der Angeklagte durch die Betrugstaten zwar der "V. Bauträgergesellschaft mbH" und der "G. Hausverwaltungs- und Vermietungsgesellschaft mbH" eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang verschaffen. Für Gewerbsmäßigkeit reicht es aber aus, wenn der Täter sich mittelbare Vorteile aus den Tathandlungen verspricht, insbesondere wenn die Vermögensvorteile an eine von ihm beherrschte Gesellschaft fließen (vgl. BGH NStZ 1998, 622). Insoweit ist erforderlich, dass der Täter ohne weiteres auf diese Vorteile zugreifen kann (vgl. ). Dies versteht sich für den Angeklagten, der nach den Feststellungen beide Gesellschaften als faktischer Geschäftsführer allein beherrschte, von selbst.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
wistra 2008 S. 379 Nr. 10
HAAAC-83836

1Nachschlagewerk: nein