Im Rahmen eines „betreuten Wohnens” für
überwiegend über 75 Jahre alte Menschen angebotene
Betreuungs-, Hilfs- und Pflegeleistungen eines im Bereich der freien
Wohlsfahrtspflege tätigen gemeinnützigen Vereins als
steuerbegünstigter Zweckbetrieb
Begriff der Altenhilfe
Auswirkungen
eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs auf das
Ausschließlichkeitsgebot
Leitsatz
1. Ein als gemeinnützig anerkannter
eingetragener Verein der freien Wohlfahrtspflege, der in Zusammenarbeit mit dem Vermieter im
Bereich eines „altenbetreuten Wohnens” eigenständig auf
Selbstkostenbasis Betreuungs-, Hilfs- und Pflegeleistungen für mehrheitlich über 75 Jahre alte
Senioren anbietet bzw. vermittelt, unterhält auch dann einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb i.S. von § 66 i.V.mit
§ 68 Nr. 1a AO, wenn
sich die vertraglichen Verpflichtungen teilweise nicht unmittelbar aus
Verträgen mit den Senioren, sondern mit dem Vermieter ergeben und wenn der
Verein von dem Vermieter monatlich unabhängig von der tatsächlichen
Inanspruchnahme der gemeinnützigen Leistungen eine Mindestzahlung erhält.
2. Die Altenhilfe umfasst nach dem
Selbstverständnis der Wohlfahrtsverbände die Beratung, Altenclubs,
Mahlzeitendienste, Altenerholung oder Altentagesstätten. Als steuerbegünstigte Maßnahmen in diesem Sinne
kommen gemäß
§ 71 Abs. 2 Nr. 1 – 5 SGB
XII insbesondere solche zur Unterstützung und Beratung,
aber auch Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der
Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung und den kulturellen Bedürfnissen
alter Menschen dienen, in Betracht.
3.
§ 64 AO 1977 setzt den
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nicht in ein wie auch immer geartetes
Verhältnis zum Umfang des (übrigen) gemeinnützigen Bereiches der Körperschaft,
sondern durchbricht auch die Ausschließlichkeitsregel des
§ 56 AO.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1852 Nr. 23 WAAAC-83789
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Urteil v. 02.04.2008 - 8 K 1798/03
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