Abschnitt 5: Anhang
§ 54 Zeitwert der Kapitalanlagen [1]
1Für zum Anschaffungswert oder zum Nennwert ausgewiesene Kapitalanlagen ist im Anhang jeweils der Zeitwert anzugeben. 2Die Ermittlung des Zeitwerts erfolgt
- für Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken nach § 55 sowie 
- für die übrigen Kapitalanlagen nach § 56. 
3Zudem sind die Gesamtsumme der Anschaffungskosten der in die Überschussbeteiligung einzubeziehenden Kapitalanlagen, die Gesamtsumme des beizulegenden Zeitwerts selbiger Kapitalanlagen und der sich daraus ergebende Saldo anzugeben.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  FAAAC-83773
1Anm. d. Red.: § 54 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2631) mit Wirkung v. 1. 1. 2008.