RechVersV § 49
Abschnitt 4: Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 49 Sonstige Steuern
Im Posten „Sonstige Steuern“ sind Steuern auszuweisen, soweit es sich nicht um Steuern vom Einkommen und vom Ertrag oder um die Feuerschutzsteuer handelt.
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FAAAC-83773