Abschnitt 4: Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 44 Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung
1Im Posten „Sonstige versicherungstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung“ sind die versicherungstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. 2Hierzu gehören insbesondere:
bei den Schaden- und Unfall- sowie Rückversicherungsunternehmen die Feuerschutzsteuer, auch insoweit, als sie an die Vorversicherer erstattet wird;
bei den Lebensversicherungsunternehmen sowie den Pensions- und Sterbekassen
die Zinsen auf angesammelte Überschussanteile;
die Direktgutschrift von Überschussanteilen, soweit diese nicht der Deckungsrückstellung zugeführt werden;
die Aufwendungen aus der Verminderung der aktivierten, noch nicht fälligen Ansprüche an die Versicherungsnehmer;
die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen auf die einbehaltenen Sicherheiten.
3Von den vorstehenden Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.
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FAAAC-83773