Abschnitt 2: Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
§ 4 Davon-Vermerke
In der Bilanz (Formblatt 1) sind jeweils gesondert anzugeben:
die Forderungen an verbundene Unternehmen und die Forderungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, jeweils zu den Posten „Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft“ (Aktivposten E Nr. I), „Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft“ (Aktivposten E Nr. II) und „Sonstige Forderungen“ (Aktivposten E Nr. III);
die Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen und die Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, jeweils zu den Posten „Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft“ (Passivposten I Nr. I), „Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft“ (Passivposten I Nr. II), „Anleihen“ (Passivposten I Nr. III), „Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten“ (Passivposten I Nr. IV) und „Sonstige Verbindlichkeiten“ (Passivposten I Nr. V).
Fundstelle(n):
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FAAAC-83773