Abschnitt 4: Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
§ 37 Abgegebene Rückversicherungsbeiträge
1Im Unterposten „Abgegebene Rückversicherungsbeiträge“ sind folgende Beträge auszuweisen:
die den Rückversicherern gutgeschriebenen Beiträge und Nebenleistungen der Versicherungsnehmer;
die an einen Versicherungspool abgegebenen Beiträge;
die bei Abschluss oder Erhöhung des in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäfts an den Rückversicherer abgeführten Portefeuille-Eintrittsbeiträge.
2Von den Beträgen gemäß Satz 1 sind die bei Aufgabe oder Verminderung des in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäfts vom Rückversicherer erhaltenen Portefeuille-Austrittsbeiträge abzusetzen.
Fundstelle(n):
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FAAAC-83773