Abschnitt 2: Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
§ 3 Zusammenfassung von Posten
In der
- Bilanz (Formblatt 1) können bei den Posten - Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen (Aktivposten C Nr. II), 
- Sonstige Kapitalanlagen (Aktivposten C Nr. III), 
- Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft (Aktivposten E Nr. I), 
- Andere Rückstellungen (Passivposten G), 
- Verbindlichkeiten aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft (Passivposten I Nr. I) 
 - die mit einer arabischen oder römischen Zahl oder mit einem kleinen Buchstaben versehenen Unterposten, und in der 
- Gewinn- und Verlustrechnung können bei den Posten - Veränderung der übrigen versicherungstechnischen Netto-Rückstellungen (Formblätter 2 und 4, jeweils Posten Nr. I 5), 
- Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb für eigene Rechnung (Formblatt 2 Posten Nr. I 7, Formblatt 3 Posten Nr. I 9, Formblatt 4 Posten Nr. I 7 und Nr. II 9), 
- Erträge aus Kapitalanlagen (Formblatt 2 Posten Nr. II 1, Formblatt 3 Posten Nr. I 3, Formblatt 4 Posten Nr. II 3 und Nr. III 2), 
- Aufwendungen für Kapitalanlagen (Formblatt 2 Posten Nr. II 2, Formblatt 3 Posten Nr. I 10, Formblatt 4 Posten Nr. II 10 und Nr. III 3) 
 - die mit kleinen Buchstaben versehenen Unterposten zusammengefasst werden, wenn aa)- ihr Betrag für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs nicht erheblich ist oder bb)- dadurch die Darstellung klarer wird; in diesem Fall müssen die zusammengefassten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden. 
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  FAAAC-83773