Abschnitt 3: Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
Unterabschnitt 1: Posten der Aktivseite
§ 16 Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft
1Im Posten „Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft“ sind die sich aus den laufenden Abrechnungen mit den Vor- und Rückversicherern und den Rückversicherungsmaklern ergebenden Forderungssalden aus dem in Rückdeckung übernommenen und in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft auszuweisen. 2Bei zum Abschlussstichtag gekündigten Rückversicherungsverträgen umfassen die Abrechnungssalden auch die auf diese entfallenden versicherungstechnischen Rückstellungen, sofern sie zum Abschlussstichtag abgelöst werden; erfolgt die Ablösung der versicherungstechnischen Rückstellungen erst zu einem späteren Abschlussstichtag oder Zeitpunkt, sind sie bis dahin unter den entsprechenden Unterposten der versicherungstechnischen Rückstellungen auszuweisen.
Fundstelle(n):
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FAAAC-83773