SEAG § 58
Abschnitt 8: Schlussbestimmungen [1]
§ 58 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes [2]
§ 47 Absatz 4a und § 53 Absatz 1 in der jeweils ab dem geltenden Fassung sind erstmals auf Ertragsteuerinformationsberichte und Erklärungen nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs für ein nach dem beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAC-83733