Abschnitt 4: Aufbau der SE
Unterabschnitt 2: Monistisches System
§ 43 Angaben auf Geschäftsbriefen [1]
(1) 1Auf allen Geschäftsbriefen gleichviel welcher Form, die an einen bestimmten Empfänger gerichtet werden, müssen die Rechtsform und der Sitz der Gesellschaft, das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, sowie alle geschäftsführenden Direktoren und der Vorsitzende des Verwaltungsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen angegeben werden. 2§ 80 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
(2) § 80 Abs. 2 bis 4 des Aktiengesetzes gilt entsprechend.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
VAAAC-83733
1Anm. d. Red.: § 43 i. d. F. des Gesetzes v. 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553) mit Wirkung v. 1. 1. 2007.