SEAG § 39
Abschnitt 4: Aufbau der SE
Unterabschnitt 2: Monistisches System
§ 39 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder
Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Verwaltungsratsmitglieder gilt § 93 des Aktiengesetzes entsprechend.
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VAAAC-83733