Leitsatz
[1] Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung.
Gesetze: ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2
Instanzenzug: LG Osnabrück, 7 O 3356/04 vom OLG Oldenburg, 13 U 21/06 vom
Gründe
Die klagenden Eheleute erwarben im Dezember 1995, durch einen Vermittler geworben, eine Eigentumswohnung. Zur Finanzierung des Kaufpreises schlossen sie am mit der Beklagten zu 2), vertreten durch die Beklagte zu 1), einen Darlehensvertrag über 142.000 DM. Eine Widerrufsbelehrung nach dem Haustürwiderrufsgesetz enthielt der Vertrag nicht. Zur Kreditbesicherung bestellten die Kläger am eine Grundschuld an dem Wohnungseigentum zugunsten der Beklagten zu 1), übernahmen die persönliche Haftung in Höhe des Grundschuldbetrages und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Als die Kläger ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht mehr nachkamen, wurde das Darlehen im November 1999 gekündigt. Die Kläger widerriefen ihre auf den Abschluss des Darlehens gerichteten Willenserklärungen im Juli 2002 unter Berufung auf die Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes. Nachdem die Beklagte zu 2) alle ihr im Zusammenhang mit dem Darlehensverhältnis zustehenden Ansprüche an die Beklagte zu 1) abgetreten hatte, nahm diese die Kläger aus der notariellen Urkunde vom in Anspruch.
In einem Vorprozess haben die Kläger eine Vollstreckungsabwehrklage gegen die jetzige Beklagte zu 1) erhoben. Die Klage war in erster Instanz zwar erfolgreich, die Kläger sind aber aufgrund der Eventual-Widerklage der Beklagten zu 1) zur Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages nebst marktüblichen Zinsen verurteilt worden. Das Landgericht hat dazu ausgeführt, der abgetretene Rückzahlungsanspruch der Beklagten zu 2) aus § 3 Abs. 1 Satz 1 HWiG sei durch die Hilfsaufrechnung der Kläger nicht erloschen, weil ihnen gegen die Beklagte zu 1) ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Information über die erworbene Eigentumswohnung nicht zustehe.
Die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgericht durch einstimmigen Beschluss vom gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten zu 1) hatte nur in Bezug auf die Klägerin zu 1) Erfolg. Auf die Revision der Beklagten zu 1) hat der erkennende Senat das Berufungsurteil mit Urteil vom (XI ZR 119/04) insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, d.h. die Vollstreckungsgegenklage des Klägers zu 2) Erfolg hatte. Zugleich wurde die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dieses hat die Vollstreckungsgegenklage des Klägers zu 2) mit Urteil vom abgewiesen.
Im vorliegenden Verfahren begehren die Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldner in erster Linie die Rückzahlung der auf das Darlehen gezahlten Zinsraten über insgesamt 45.493,76 € zuzüglich Zinsen sowie von der Beklagten zu 1) die Freistellung von ihren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag Zug um Zug gegen Auflassung der Eigentumswohnung. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt: Die Klage gegen die Beklagte zu 1) sei unzulässig. Über Ansprüche der Kläger nach dem Haustürwiderrufsgesetz und auf Schadensersatz, mit denen die Kläger im Vorprozess erfolglos gegen die Widerklageforderung der Beklagten zu 1) aufgerechnet hätten, sei nach § 322 Abs. 2 ZPO bereits rechtskräftig entschieden. Das Urteil des erkennenden Senats vom stehe dem nicht entgegen, weil das Urteil des Berufungsgerichts vom dadurch auf die Revision der Beklagten zu 1) nur wegen der zu ihrem Nachteil entschiedenen Vollstreckungsgegenklage aufgehoben worden sei. Wenn die Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellten Forderungen der Kläger nicht nach § 322 Abs. 2 ZPO in Rechtskraft erwachsen sein sollte, ändere sich an der Unzulässigkeit der vorliegenden Klage nichts. Die vermeintliche Gegenforderung sei durch die Aufrechnungserklärung jedenfalls rechtshängig geworden, so dass angesichts der durch § 322 Abs. 2 ZPO begründeten Gefahr divergierender Entscheidungen für die erneute Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehle.
Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage sei nicht begründet. Ein Haustürgeschäft sei nicht schlüssig dargelegt und führe nach § 3 Abs. 1 HWiG ohnehin nicht zu den von den Klägern begehrten Rechtsfolgen. Die Beklagte zu 2) sei auch nicht wegen Verschuldens bei Vertragsschluss schadensersatzpflichtig. Was das von den Klägern behauptete sittenwidrige Missverhältnis zwischen dem Wert der Eigentumswohnung und dem Kaufpreis angehe, fehle es an dem notwendigen Sachvortrag zu einer entsprechenden Kenntnis der Beklagten zu 2).
Die Kläger haben gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und diese mit einem 129 Seiten umfassenden Schriftsatz vom begründet. Mit Beschluss vom hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verworfen, weil sich die Begründung nicht auf die angefochtene Entscheidung beziehe und damit den Erfordernissen des § 520 Abs. 3 ZPO nicht genüge. Sofern für die Schriftsätze vom 11. Oktober und vom etwas anderes gelten sollte, ändere dies an der rechtlichen Beurteilung nichts, weil der Vortrag insoweit nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist erfolgt und daher gemäß § 530 ZPO als verspätet zurückzuweisen sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (BGHZ 151, 42, 43 f.; 151, 221, 223; 155, 21, 22; 159, 135, 137), sind nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger mangels einer ordnungsgemäßen Begründung zu Recht als unzulässig verworfen.
1. Der Rechtsbeschwerde ist allerdings darin zuzustimmen, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs erfordert, wenn die angefochtene Entscheidung das Verfahrensgrundrecht des Beschwerdeführers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt und darauf beruht (BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
2. Ein solcher Verstoß gegen ein Verfahrensgrundrecht liegt hier jedoch nicht vor. Entgegen der Ansicht der Kläger hat das Berufungsgericht ihnen den Zugang zur Berufungsinstanz nicht aufgrund von überspannten Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Berufungsbegründung versagt.
a) Nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt (, NJW 1998, 3126, vom - IX ZR 228/02, NJW 2003, 3345 und vom - II ZR 16/04, NJW-RR 2005, 499, 500). Die Darstellung muss dabei auf den Streitfall zugeschnitten sein (, NJW-RR 2007, 1363).
b) Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründungsschrift der Kläger nicht. Sie setzt sich weitgehend aus Textbausteinen und Schriftsätzen zusammen, die Rechtsstreitigkeiten anderer Erwerber von Eigentumswohnungen betreffen, und geht auf das Urteil des Landgerichts nur sporadisch ein.
aa) Die tragenden Ausführungen des Landgerichts zur Anwendung des § 322 Abs. 2 ZPO und die sich daraus ergebende Unzulässigkeit der gegen die Beklagte zu 1) gerichteten Klage, weil über die Klageforderung bereits rechtskräftig entschieden ist, werden nicht angegriffen. Die in der Berufungsbegründung erörterte Frage, ob die im Vorprozess erhobene Vollstreckungsabwehrklage der selbstständigen Geltendmachung von Ansprüchen entgegensteht, die der titulierten Forderung einwendungshalber entgegengehalten worden sind, betrifft einen anderen Streitstoff. Es geht hier nicht um die in der Berufungsbegründung angesprochene Vollstreckungsgegenklage der Kläger und eine etwaige Präklusion von Ansprüchen, auf die sie gestützt worden ist, sondern ausschließlich um die Hilfswiderklage der Beklagten zu 1), die von den Klägern insoweit hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenansprüche und deren nach § 322 Abs. 2 ZPO in Rechtskraft erwachsene Abweisung. Damit befasst sich die Berufungsbegründung nicht und geht deshalb auf die Unzulässigkeit der Klage nicht ein.
Überdies ist auch die Hilfsbegründung des Landgerichts, dass die angebliche Schadensersatzforderung der Kläger durch die im Vorprozess erklärte Aufrechnung zumindest rechtshängig geworden ist und für die neue Klage daher insoweit das notwendige Rechtsschutzbedürfnis fehlt, unangegriffen geblieben. Da die Hilfsbegründung selbstständig tragende Bedeutung hat, indem sie die Unzulässigkeit der Klage gegenüber der Hauptbegründung auf einen anderen Gesichtspunkt, nämlich fehlendes Rechtsschutzbedürfnis stützt, hätte sich die Berufungsbegründung auch damit befassen und darlegen müssen, warum die Hilfsbegründung die Entscheidung nicht trägt (vgl. BGHZ 143, 169, 171; , NJW 2007, 1534 Tz. 11). Die Berufung der Kläger ist daher, soweit sie sich gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die Beklagte zu 1) als unzulässig richtet, unzulässig.
bb) Gleiches gilt mangels einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO genügenden Begründung auch für die Berufung der Kläger gegen die Abweisung ihrer Klage gegen die Beklagte zu 2). Die in der Rechtsbeschwerdebegründung angesprochenen Ausführungen Seite 40 bis 43 der Berufungsbegründung zur Entscheidung des erkennenden Senats vom (BGHZ 168, 1 ff.) und zu weiteren Urteilen betreffen erklärtermaßen die Beklagte zu 1). Die Beklagte zu 2) wird in diesem Zusammenhang nicht erwähnt. Konkrete Einwendungen gegen die Ablehnung einer vorvertraglichen Verschuldenshaftung der Beklagten zu 2) werden nicht erhoben. Eine Zurechnung des Wissens der Beklagten zu 1) über den Wert oder andere Eigenschaften der Eigentumswohnung nach § 166 Abs. 1 BGB wird mit keinem Wort angesprochen. Der Einwand der Rechtsbeschwerde, die Berufungsbegründung befasse sich nur mit vorvertraglichen Aufklärungspflichten der Beklagten zu 1), weil sich die Beklagte zu 2) deren Kenntnisse nach Vertretungsrecht (§ 166 Abs. 1 BGB) zurechnen lassen müsse, greift nicht. Nichts spricht dafür, dass die Kläger sich auf eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten zu 2) kraft Wissenszurechnung berufen wollten.
Im Übrigen gibt die Rechtsbeschwerde, ohne dass es darauf für die Entscheidung ankommt, Anlass zu dem Hinweis, dass die sittenwidrige Überteuerung des Kaufpreises eines Objekts allein selbst im Falle eines institutionalisierten Zusammenwirkens der finanzierenden Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber des Objekts nicht eine widerlegliche Vermutung begründet, die finanzierende Bank habe von der sittenwidrigen Überteuerung bei Vertragsschluss Kenntnis gehabt. Eine solche Vermutung kommt vielmehr nur im Falle einer arglistigen Täuschung des Käufers über den Wert des Anlageobjekts in Betracht (Senatsurteil vom - XI ZR 167/05, WM 2008, 154, 156 f. Tz. 16).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
HFR 2009 S. 197 Nr. 2
NJW-RR 2008 S. 1308 Nr. 18
WM 2008 S. 1810 Nr. 38
ZAAAC-83214
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja