Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StGB § 69; StGB § 69 a; StGB § 315 b Abs. 1
Instanzenzug: LG Aachen, vom
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten unter anderem wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, und zwar die Angeklagten Abil C. und Servet C. jeweils in drei Fällen und den Angeklagten Fuat C. in fünf Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Ferner hat es gegen die Angeklagten Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel der Angeklagten haben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilungen der Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in den Fällen II. 1 bis 5 und 7 bis 11 der Urteilsgründe haben keinen Bestand.
a) Zwar haben die Angeklagten nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Verkehrsunfälle jeweils absichtlich herbeigeführt (§ 315 b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1 a StGB) und dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs entweder durch Hindernisbereiten (§ 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB) oder durch einen "ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff" (§ 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB) beeinträchtigt (vgl. BGHSt 48, 233; BGH NZV 1992, 157). Der Straftatbestand des § 315 b Abs. 1 StGB setzt darüber hinaus aber voraus, dass durch den tatbestandsmäßigen Eingriff Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet werden.
b) Dass in den genannten Fällen Leib oder Leben eines anderen Menschen konkret gefährdet worden sind, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Die zu den einzelnen Unfällen getroffenen Feststellungen geben hierfür keinen hinreichenden Anhalt, insbesondere fehlen Angaben zu den eingehaltenen Geschwindigkeiten und der Intensität des Aufpralls zwischen den beteiligten Fahrzeugen. Ersichtlich sind bei unfallbeteiligten Dritten auch keine Verletzungen eingetreten. Die Gefährdung von Teilnehmern an der Tat genügt nicht (vgl. BGH NStZ 1992, 233 f.; StV 1999, 317).
c) Aber auch die konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert ist nicht belegt.
aa) Hierbei muss über den Gesetzeswortlaut hinaus der fremden Sache von bedeutendem Wert auch ein bedeutender Schaden gedroht haben (vgl. - insoweit in BGH NStZ-RR 2008, 83 nicht abgedruckt). Es sind daher stets zwei Prüfschritte erforderlich, zu denen im Strafurteil entsprechende Feststellungen zu treffen sind: Zunächst ist zu fragen, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert handelt, was etwa bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein kann. Handelt es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der maßgebliche Gefährdungsschaden. Der Wert der Sache ist hierbei nach dem Verkehrswert (BGH NStZ 1999, 350, 351), die Höhe des (drohenden) Schadens nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung (BGH aaO) zu berechnen. Der Grenzwert für Sachwert und Schadenshöhe ist einheitlich zu bestimmen und lag hier zu den Gefährdungszeitpunkten bei mindestens 750 € (BGHSt 48, 14, 23).
bb) Ob in den genannten Fällen nach Maßgabe dieser Grundsätze den geschädigten Unfallopfern ein Schaden in Höhe von mindestens 750 € drohte, kann der Senat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen nicht nachprüfen. Angaben zu den Fahrzeugen der Geschädigten, die den verlässlichen Schluss rechtfertigen könnten, dass ihr Verkehrswert zum Unfallzeitpunkt zumindest den Grenzwert erreichte, fehlen bereits weitgehend. Im Übrigen kann der Senat weder anhand der mitgeteilten Schadensbilder noch aufgrund der Feststellungen zu den einzelnen Unfallabläufen beurteilen, ob den Fahrzeugen der Geschädigten infolge der von den Angeklagten provozierten Verkehrsunfälle ein Schaden von mindestens 750 € drohte. Zu keinem der betroffenen Fälle wird die Höhe eines eventuell tatsächlich entstandenen Schadens mitgeteilt. Allein aus der Höhe der von den Angeklagten bei den gegnerischen Haftpflichtversicherern für die Beschädigung der eigenen Fahrzeuge betrügerisch erlangten oder geforderten Beträge kann nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass den jeweils beteiligten Fahrzeugen der anderen Unfallbeteiligten ein bedeutender Sachschaden drohte. Dies gilt hier umso mehr, als die Angeklagten für die provozierten Unfällen teilweise innerhalb weniger Tage dieselben Fahrzeuge eingesetzt (vgl. die Fälle II. 4 und 5 sowie 8 und 9) und damit Schadensersatz für vorgeschädigte Fahrzeuge verlangt haben.
2. Die danach gebotene Aufhebung der Verurteilung der Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in den genannten Fällen lässt jedoch die Verurteilung der Angeklagten wegen der zum Nachteil der Haftpflichtversicherungen der jeweiligen Unfallgegner begangenen Betrugstaten unberührt. Sie zieht nur die Aufhebung der zur Gefährdung von Leib und Leben anderer Personen, zur Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert und der insoweit zur inneren Tatseite getroffenen Feststellungen nach sich. Im Übrigen halten die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, zur absichtlichen Herbeiführung der Verkehrsunfälle und zum Schädigungsvorsatz des Angeklagten rechtlicher Nachprüfung stand und können deshalb bestehen bleiben.
3. Mit den Teilaufhebungen entfällt auch die Grundlage für die gegen die Angeklagten jeweils verhängten Gesamtstrafen. Die Maßregelaussprüche können hingegen bestehen bleiben, da sie durch die aufrechterhaltenen Feststellungen zu den Unfallgeschehen und die Verurteilung wegen der übrigen, durch die Urteilaufhebung nicht betroffenen Taten getragen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
GAAAC-83122
1Nachschlagewerk: nein