Ausschluss des Kindergeldanspruchs wegen fehlendem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
Leitsatz
1. Das zur Erfüllung des Wohnsitztatbestandes (§ 8 AO) erforderliche Innehaben der Wohnung muss unter Umständen erfolgen,
die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Dazu sind aus äußeren objektiven
Tatsachen im Wege einer Prognoseentscheidung Schlüsse auf das zukünftige tatsächliche Verhalten des Steuerpflichtigen zu ziehen.
2. Die Aufgabe des Wohnsitzes im Inland ist vollzogen, sobald Umstände eingetreten sind, die erkennen lassen, dass der Steuerpflichtige
nicht mehr nach Deutschland zurückkehren wird. Bei einer Auslandsreise kann dies der Zeitpunkt der Ausreise oder ein späterer
Zeitpunkt sein, wenn sich der Steuerpflichtige zunächst nur vorübergehend im Ausland aufgehalten hat. Bei einem ursprünglich
vorübergehenden Auslandsaufenthalt ist dann entscheidend, in welchem Zeitpunkt Umstände eingetreten sind, die die Annahme
rechtfertigten, dass der Steuerpflichtige nicht mehr nach Deutschland zurückkehren wird.
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