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Vermögensgesetz | redlicher Erwerb trotz Schwarzgeldabrede
Der Rechtserwerb an einem Grundstück ist nicht deshalb unredlich, weil der zugrunde liegende Kaufvertrag unter gleichzeitiger Vereinbarung von Schwarzgeld abgeschlossen worden ist. Ein mit einer Schwarzgeldabrede verbundener Kaufvertrag stellte unter den besonderen Gegebenheiten in der DDR keine sittlich anstößige, moralisch verwerfliche Manipulation i. S. des Vermögensrechts dar. Für die Beurteilung der sittlichen Anstößigkeit ist es unerheblich, ob der an der Schwarzgeldabrede beteiligte Veräußerer selbst Restitutionsansprüche geltend macht oder ein früherer Inhaber des Vermögenswerts ().