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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 1754/07 EFG 2008 S. 1366 Nr. 17

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, EStG § 19 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 1

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Ausgleichszahlungen im Zusammenhang mit der Scheidung

Leitsatz

  1. Abfindungszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder bei den sonstigen Einkünften zu berücksichtigen.

  2. 2.Versorgungsausgleichszahlungen stellen Aufwendungen zum Erwerb eines wirtschaftlich dem anderen Ehegatten gehörenden Vermögensgegenstandes (Anteil an der Versorgungsanwartschaft) und damit Anschaffungskosten für die zum Ausgleich verpflichtende verbleibende Versorgungsanwartschaft dar, die nach den Grundsätzen über die Anschaffung (auch dringender) Vermögenswerte steuerlich nicht – auch nicht im Wege der AfA – abzugsfähig sind.

  3. Beim schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 1587g BGB kann der Ausgleichsverpflichtete die an den ausgleichsberechtigten Ehegatten geleisteten Zahlungen – soweit die Einkünfte steuerbar sind – als dauernde Last abziehen, weil insoweit im Ergebnis ein Transfer steuerbare Einkünfte aus den ausgleichsberechtigten angenommen wird.

  4. Demgegenüber muss ein Steuerpflichtige seine Betriebsrente und die Einkünfte aus den Pensionskassen versteuern, ohne eine entsprechende steuerliche Abzugsmöglichkeit zu haben, obwohl die Ausgleichszahlungen an die frühere Ehefrau ihn in gleicher Weise wirtschaftlich belasten wie eine Reduzierung seiner späteren Renteneinkünfte.

  5. Zahlt ein Ehegatte dem anderen Ehegatten einen Ausgleichsbetrag dafür, dass er mehr von dem gemeinschaftlichen Vermögenswerten behält als ihm zu steht, sind diese Zahlungen steuerrechtlich kein Aufwand im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1366 Nr. 17
OAAAC-82999

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Online-Dokument

Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 21.02.2008 - 13 K 1754/07

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