Wiedereinsetzung, wenn Beschwerdeschrift erst 5 Tage nach Aufgabe zur Post beim BFH eingegangen ist
Gesetze: FGO § 56
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist zwar gemäß § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO) zu gewähren.
Ausweislich der Kopie des Postausgangsbuchs und des Poststempels auf dem Briefumschlag ist die Beschwerdeschrift am zur Post gegeben worden. Dass die —ordnungsgemäß adressierte— Beschwerdeschrift erst am —und damit einen Tag zu spät— beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen ist, hat der Kläger nicht verschuldet.
2. Der Kläger hat aber keinen Zulassungsgrund gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.
a) Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordern (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Nichtzulassung kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 116 Abs. 1 FGO). In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
b) Soweit der Kläger die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO begehrt, fehlt es bereits an der Darlegung einer bestimmten Rechtsfrage von allgemeinem Interesse (vgl. , BFH/NV 2007, 490, unter 3.). Diese Anforderung erfüllt der Kläger nicht, wenn er ausführt, „es gilt anhand allgemein gültiger Kriterien aufzuzeigen, wann eine Vergütung bei gezielter Vermittlung von Wertpapieren i.S.d. § 4 Nr. 8 Buchst. e UStG umsatzsteuerfrei ist”.
Im Übrigen wendet sich der Kläger —wie mit einer Revisionsbegründung— gegen die Richtigkeit des Urteils des Finanzgerichts (FG). Allein die Behauptung, das FG habe sachlich unrichtig entschieden, genügt aber den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. FGO nicht (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom II B 147/05, BFH/NV 2006, 1320; vom VIII B 21/05, BFH/NV 2006, 1256, unter 1. a).
c) Zu dem ferner von ihm in Anspruch genommenen Zulassungsgrund „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung” (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) hat der Kläger keinerlei Begründung abgegeben.
Fundstelle(n):
DAAAC-82767