1) Eine Änderung im Gesellschafterbestand einer grundbesitzenden Personengesellschaft i.S.v. § 1 Abs. 2a GrEStG kann auch
zeitlich gestreckt in mehreren Teilakten erfolgen, sofern die einzelnen Teilakte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren
liegen.
2) Bei einer zeitlich gestreckten Tatbestandsverwirklichung nach § 1 Abs. 2a GrEStG müssen die Grundstücke, die als fiktiv
auf die neue Gesellschaft übertragen anzusehen sind, während des gesamten Zeitraums der Tatbestandsverwirklichung zum Grundvermögen
der Gesellschaft gehört haben.
3) Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit des (Feststellungs-) Finanzamts tritt gemäß § 26 S. 1 AO erst dann ein, wenn eine
der in Betracht kommenden Finanzbehörden von den den Zuständigkeitswechsel begründenden Umständen erfährt.
Fundstelle(n): SAAAC-82616
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FG Münster, Urteil v. 19.09.2007 - 8 K 3489/05 GrE
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