Außergewöhnliche Belastung bei eigenem Vermögen behinderter Kinder
Leitsatz
Aufwendungen von Eltern erwachsener behinderter Kinder für eine vollstationäre Heimunterbringung und/oder für soziale Integrationsmaßnahmen
stellen grundsätzlich eine außergewöhnliche Belastung dar. Voraussetzung ist jedoch, dass das Kind kein oder nur ein geringes
Vermögen besitzt. Die für den Kindergeldanspruch anerkannte Nichtanrechnung des Kindesvermögens ist auf den Bereich der Sonderausgaben
wegen der anderweitigen Regelungen nicht übertragbar. Eine andere Beurteilung ist jedenfalls für das Streitjahr 1998 auch
nicht im Hinblick auf die durch § 92 Abs. 2 SGB XII für den Bereich der Eingliederungshilfe angeordnete Vermögensschonung
gerechtfertigt. Denn diese Regelung ist erst ab 2005 in Kraft getreten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1710 Nr. 11 PAAAC-82604
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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil v. 22.05.2008 - 1 K 50225/04
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