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Thüringer FG Urteil v. - 3 K 177/07 EFG 2008 S. 865 Nr. 11

Gesetze: EStG § 74 Abs. 1 S. 1EStG § 74 Abs. 1 S. 4EStG § 74 Abs. 1 S. 3AO § 5FGO § 102BGB § 1601BGB § 1610 Abs. 2 SGB XIII § 94 Abs. 2 S. 1 BSHG§ 91 Abs. 2 S. 3 BSHG§ 91 Abs. 1 S. 1 SGB IX § 53

Keine Abzweigung von Kindergeld für voll stationär untergebrachtes behindertes Kind bei wöchentlicher Kontaktpflege und Leistung des sozialgesetzlichen Kostenbeitrags

Entscheidung über Abzweigung dem Grunde und der Höhe nach

Betreuungsunterhalt für erwachsenes behindertes Kind als Unterhaltsleistung

Kein Verweis des Kindergeldberechtigten auf weitere öffentliche Leistungen

Leitsatz

1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Abzweigung von Kindergeld an den die vollstationäre Unterbringung eines behinderten Kindes gewährenden Sozialleistungsträger sind erfüllt, wenn der Kindergeldberechtigte seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt, weil er die zum Lebensbedarf des Kindes gehörenden laufenden Kosten für die Unterbringung in vollstationärer Pflege nicht übernimmt. Ob und in welcher Höhe das Kindergeld beim Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 EStG sodann abgezweigt wird, obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Familienkasse.

2. Leisten die Eltern – in der Summe das monatliche Kindergeld übersteigend – zum einen den sozialgesetzlich geschuldeten Kostenbeitrag von 46 EUR und zum anderen erheblichen Betreuungsunterhalt, obwohl sie diesen dem volljährigen Kind nicht mehr schulden (Betreuung an jedem Wochenende und den Feiertagen im Haushalt der Eltern, Urlaub mit Kind), ist es allein ermessensgerecht, das volle Kindergeld beim Kindergeldberechtigten zu belassen. Das Ermessen der Familienkasse ist in diesem Fall auf Null reduziert, so dass auch ein Ermessensausfall unbeachtlich ist.

3. Es erscheint nicht sachgerecht, die volle oder teilweise Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger generell deshalb zu gewähren, weil die prinzipielle Möglichkeit des Kindergeldberechtigten besteht, weitere öffentliche Leistungen zu beantragen (hier: Leistungen wegen Fahrtkosten, Antrag auf höhere Leistungen für Sonderbedarf oder Barbetragserhöhung).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 865 Nr. 11
LAAAC-82585

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Thüringer FG, Urteil v. 13.02.2008 - 3 K 177/07

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