Erwerb eines unbebauten Areals, Planung eines großen Büro- und Geschäftshauses und Verkauf der Immobilie während der Rohbauphase
als gewerbliche Tätigkeit einer GbR aufgrund Vergleichbarkeit mit der Tätigkeit eines Bauträgers
Leitsatz
1. Erwirbt eine GbR ein 33600 qm großes Areal, um dort ein Büro- und Geschäftshaus mit einem Investitionsvolumen von weit
über 20 Mio. DM zu errichten und zu vermieten, und wird die Immobilie rd. zweieinhalb Jahre später im Lauf der Rohbauphase,
im Zeitpunkt des Abschlusses des Rohbaus des Erdgeschosses, veräußert, so ist von einer gewerblichen Veräußerung auszugehen,
wenn sich die GbR nach dem Gesamtbild aller Umstände vor und auch nach dem Verkauf ähnlich einem Bauträger verhalten hat.
Der frühe Verkaufszeitpunkt lässt den Schluss zu, dass die GbR trotz ihrer Vermietungsabsicht von Anfang an zumindest eine
bedingte Veräußerungsabsicht hatte.
2. Es spricht für eine gewerbliche Bautätigkeit, wenn u.a.
das Bauvorhaben fast ausschließlich fremdfinanziert und nur kurzfristig bis zur voraussichtlichen Fertigstellung vorfinanziert
worden ist,
die GbR zumindest ab dem Zeitpunkt des Verkaufs für die Erwerberin die Baubetreuuung und sämtliche Bauabnahmen übernommen
und, soweit noch keine Mietverträge geschlossen waren, sich verpflichtet hat, entsprechend den Wünschen der zukünftigen Mieter
die Ausbaumaßnahmen vorzunehmen und eventuell die Planungen für die konkreten Mietobjekte zu ändern,
die GbR sich faktisch verpflichtet hat, die Immobilie vollständig vermietet zu übergeben, und wie ein Bauträger die Gewährleistung
gegenüber der Käuferin übernommen hat, und
die GbR die Käuferin von den beim Grundstückskauf gegenüber der Treuhandanstalt übernommenen Investitions- und Arbeitsplatzgarantien
freigestellt hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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