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Irreführende Werbung als „Spezialist”
Die in Werbung verwendete Bezeichnung eines Rechtsanwalts als „Spezialist für Mietrecht” verstößt gegen §§ 7 I 2 BORA i. V. mit 4 Nr.11 UWG, wenn der Rechtsanwalt nicht nachweisen kann, dass er – der dadurch ausgelösten Verkehrserwartung entsprechend – im Mietrecht über den Durchschnitt weit übersteigende Kenntnisse verfügt und in erheblichem Umfang tätig gewesen ist. Bei gleichem Defizit ist die genannte Bezeichnung auch irreführend i. S. des § 7 II BORA und der §§ 3, 5 UWG.