Abstellen für die Ermittlung des Teilwerts einer Pensionsrückstellung auf den Dienstbeginn, keine Einbeziehung von Vordienstzeiten
Maßgeblichkeit des Dienstantritts eines Gesellschafter-Geschäftsführers auch bei infolge fehlenden Gesellschafterbeschlusses
unwirksamer Beendigung des Dienstverhältnisses
Steuerliches Rückwirkungsverbot in Zusammenhang mit einer Pensionszusage
Leitsatz
1. Der Teilwert der für eine Pensionszusage gebildeten Rückstellung ist ohne Einbeziehung etwaiger Vordienstzeiten zu berechnen
(Anschluss an BFH-Rechtsprechung).
2. Der Abschluss und die Beendigung des Anstellungsvertrags mit dem Geschäftsführer einer GmbH bedürfen zur Wirksamkeit eines
Gesellschafterbeschlusses.
3. Fehlt ein Gesellschafterbeschluss, ist die –infolge wirtschaftlicher Schwierigkeiten erfolgte– Kündigung des Anstellungsvertrages
mit dem als Geschäftsführer tätigen Gründungsgesellschafter ebenso wie dessen vertragliche Aufhebung unwirksam, so dass das
Arbeitsverhältnis auch dann –unabhängig, ob und in welchem Umfang der Geschäftsführer danach tätig wird– fortbesteht, wenn
Jahre später die Gesellschafterversammlung einen erneuten Anstellungsvertrag mit dem Geschäftsführer beschließt (Auslegung
als Vertragsänderung). Im Rahmen der Berechnung des Teilwerts der aufgrund einer Pensionszusage gegenüber dem Geschäftsführer
zu bildenden Pensionsrückstellung ist daher auf den Zeitpunkt der Gründung der GmbH als maßgeblichen Dienstbeginn abzustellen.
4. Erfolgt die Zusage einer Pension gegenüber dem die GmbH gründenden Gesellschaftergeschäftsführer erst ca. 12 Jahre nach
der Gründung, ist bei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsrückstellung grundsätzlich auf den Beginn des Wirtschaftsjahres
des Dienstbeginns abzustellen. Eine gegen das steuerrechtliche Rückwirkungsverbot verstoßende Pensionszusage liegt allenfalls
vor, wenn sie nach Eintritt des Pensionsfalls gegeben wird.
Fundstelle(n): PAAAC-81632
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 16.04.2008 - 12 K 8075/05 B
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