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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 66/05 EFG 2008 S. 1526 Nr. 19

Gesetze: DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 DBA CHE Art. 17 DBA CHE Art. 15 Abs. 4 DBA CHE Art. 15a Abs. 1 DBA CHE Art. 15a Abs. 2 DBA CHE Art. 4 Abs. 2a DBA CHE Art. 4 Abs. 4 EStG§ 1 Abs. 1 S. 1 AO§ 8 AO§ 9 FGO§ 105 Abs. 5 GG Art. 20 Abs. 3

Ermittlung der Nichtrückkehrtage eines Grenzgängers in die Schweiz bei Dienstreisen im Ansässigkeitsstaat

Wirkung einer Verständigungsvereinbarung der deutschen und schweizerischen Finanzverwaltung

Leitsatz

1. Bei einem in Deutschland ansässigen Grenzgänger in die Schweiz sind Dienstreisen in die Bundesrepublik Deutschland nicht als Nichtrückkehrtage zu berücksichtigen.

2. Stellt eine Verständigungsvereinbarung der deutschen und schweizerischen Finanzverwaltung keine zutreffende Rechtsauslegung des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz dar, ist diese nach Art. 20 Abs. 3 GG für die Gerichte nicht bindend.

3. Ausländerrechtliche Regelungen der Schweiz sind für die Frage der beruflich bedingten Nichtrückkehr eines Grenzgängers nicht maßgeblich; entscheidend für die steuerliche Beurteilung sind allein die tatsächlichen Verhältnisse.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 356 Nr. 6
EFG 2008 S. 1526 Nr. 19
IWB-Kurznachricht Nr. 1/2009 S. 11
EAAAC-81627

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 01.04.2008 - 11 K 66/05

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