Im Konkursverfahren (Insolvenzverfahren) über das Vermögen einer
GmbH erst mit Abschluss des Konkursverfahrens regelmäßige Realisierung von
Auflösungsverlust
Leitsatz
1. Ausnahmsweise kann der Zeitpunkt
der Entstehung eines Auflösungsverlustes schon vor der Liquidation durch
Konkurs (Insolvenz) liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits
feststehenden Verlustes wegen Vermögenslosigkeit der GmbH nicht mehr zu rechnen
sei.
2. Vermögenslosigkeit in diesem Sinne
liegt dann vor, wenn die GmbH über kein oder nur noch über ein geringfügiges
Aktivvermögen verfügt.
3. Keine Vermögenslosigkeit in diesem
Sinne ist die Überschuldung einer Kapitalgesellschaft.
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