Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: KSchG § 1 Abs. 2
Instanzenzug: ArbG Stendal, 4 Ca 1428/04 vom LAG Sachsen-Anhalt, 7 (10) (3) Sa 344/05 vom
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Der am geborene, ledige Kläger ist seit dem beim Beklagten als Rettungssanitäter beschäftigt.
Der Beklagte ist ein auf Kreisebene organisierter gemeinnütziger Verein. Er beschäftigt 548 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Davon setzte er 72 als Rettungssanitäter und Rettungsassistenten in insgesamt fünf Rettungswachen im Landkreis S ein. Zwei weitere Rettungswachen im Landkreis S wurden von der J e.V. betrieben. Der Kläger arbeitete in der Rettungswache H. Die Ausführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes beruht auf Verträgen zwischen dem Beklagten und dem Landkreis S. Der letzte Vertrag war bis zum befristet.
Am schrieb der Landkreis S die Durchführung der Rettungsdienste zum neu aus. Der Beklagte bewarb sich am um die Genehmigung und weitere Übertragung des Rettungsdienstes. Eine entsprechende Bewerbung gab auch die J e.V. ab.
Mit Schreiben vom hörte der Beklagte den Betriebsrat zur beabsichtigten fristgerechten betriebsbedingten Kündigung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer des Rettungsdienstes zum mit der Begründung an, die Genehmigung zur Durchführung des Rettungswesens im Landkreis sei nur bis zum befristet; es sei nicht abzusehen, ob das anhängige Ausschreibungsverfahren zum Erfolg führe. Dem Anhörungsschreiben an den Betriebsrat war eine Namensliste der von einer Kündigung betroffenen Rettungsassistenten und Rettungssanitäter beigefügt.
Der Betriebsrat widersprach den Kündigungen.
Mit Schreiben vom kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristgemäß zum .
Mit undatiertem Schreiben, dem Beklagten am zugegangen, teilte der Landkreis S dem Beklagten mit, er werde dem Antrag vom auf Erteilung einer Genehmigung zur Durchführung der Notfallrettung und des qualifizierten Krankentransportes nicht stattgeben, der Zuschlag sei einem anderen Anbieter erteilt worden. Mit Bescheid vom lehnte der Landkreis S den Antrag des Beklagten ausdrücklich ab. Mit Schreiben vom übersandte der Landkreis S dem Beklagten den Genehmigungsbescheid zugunsten des Konkurrenten, der J e.V., zur Kenntnisnahme. Der Beklagte hat gegen den ablehnenden Bescheid Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben und eine ermessensfehlerhafte Entscheidung des Landkreises S behauptet.
Mit einem weiteren Schreiben vom kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut zum aus betriebsbedingten Gründen. Der Kläger ist seit dem bei der J e.V. beschäftigt.
Mit der vorliegenden Kündigungsschutzklage hat sich der Kläger gegen die Kündigung vom gewandt und geltend gemacht: Bei Ausspruch dieser Kündigung habe weder der Auftragsverlust festgestanden noch habe der Beklagte schon die endgültige Betriebseinstellung des Rettungswesens beschlossen. Er habe sich vielmehr an der Neuausschreibung des Rettungsdienstes beteiligt und auch sonst keine Aktivitäten zur endgültigen Einstellung des Betriebs entwickelt. Im Übrigen sei er mit den Altenpflegern und Hilfspflegern vergleichbar. Der Betriebsrat sei fehlerhaft angehört worden. Zudem verstoße die Kündigung gegen § 17 KSchG.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom nicht beendet worden ist.
Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags im Wesentlichen ausgeführt: Angesichts des drohenden Auftragsverlustes und der langen Kündigungsfristen der Mitarbeiter sei die schon im Juni erklärte Kündigung aus betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt. Ein Abwarten bis zu einer endgültigen - negativen - Entscheidung des Landkreises sei ihm, einem gemeinnützigen Verein, dessen Finanzierung allein über öffentliche Fördermittel und öffentliche Leistungserstattungen erfolge, nicht zumutbar gewesen. Dies gelte umso mehr als das Angebot des Mitbewerbers, der J e.V., auf Grund des günstigeren tariflichen Umfelds wirtschaftlich attraktiver gewesen sei. Deshalb sei bereits im Juni 2004 mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des Auftrages zu rechnen gewesen. Auf Grund der langen Kündigungsfristen der insgesamt 65 von den Kündigungen betroffenen Mitarbeiter und den daraus resultierenden Personalkosten wäre er bei einem späteren Kündigungsausspruch in eine existenzielle Notlage geraten. Da mit Ausnahme der Betriebsratsmitglieder allen Arbeitnehmern des Rettungsdienstes gekündigt worden sei, habe es keiner Sozialauswahl bedurft. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden. Die Bundesagentur für Arbeit habe auf eine entsprechende Mitteilung vom und nach weiteren Gesprächen vom auf eine Anzeige zur Massenentlassung verzichtet.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Begehren weiter.
Gründe
Die Revision des Klägers ist erfolgreich. Sein Arbeitsverhältnis ist nicht durch die Kündigung vom beendet worden.
A. Das Landesarbeitsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Kündigung vom sei durch dringende betriebliche Erfordernisse iSv. § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Zwar habe wegen des noch laufenden Ausschreibungsverfahrens der Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers zum im Kündigungszeitpunkt noch nicht festgestanden. Auf Grund der besonderen Situation des Beklagten liege aber ein Ausnahmefall vor, in dem die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen schon in dieser Phase zulässig sei. Durch die zeitliche Gestaltung und Durchführung des Ausschreibungsverfahrens sei der Beklagte in eine existentielle Zwangslage geraten. Bei einem Abwarten bis zur endgültigen Entscheidung über die Ausschreibung hätte er im Falle einer Nichtberücksichtigung auf Grund der langen Kündigungsfristen der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer erst sehr viel später kündigen können. Er hätte dann die Mitarbeiter noch über den hinaus weiterbeschäftigen müssen, ohne dass nach dem Wegfall des einzigen Rettungsdienstauftrags zum entsprechende Arbeit vorhanden und eine Finanzierung gesichert gewesen wäre. Dem Bestandsschutzinteresse der Arbeitnehmer könne in einem solchen Fall dadurch ausreichend Rechnung getragen werden, dass nach Erteilung des neuen Auftrags den Mitarbeitern des Rettungsdienstes ein Wiedereinstellungsanspruch eingeräumt werde. Auf eine mögliche unwirksame Massenentlassungsanzeige könne sich der Kläger nicht berufen. Die Bundesagentur für Arbeit habe dem Beklagten ausdrücklich bestätigt, eine Anzeige sei nicht notwendig. Schließlich sei der Betriebsrat ordnungsgemäß zur beabsichtigten Kündigung des Klägers angehört worden.
B. Dem folgt der Senat weder im Ergebnis noch in der Begründung. Die Kündigung vom ist unwirksam, weil sie sozialwidrig iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist. Bei Ausspruch dieser Kündigung lag kein dringendes betriebliches Erfordernis vor. Es handelt sich vielmehr um eine sog. "Vorratskündigung". Die Einstellung des Rettungswesens bzw. Schließung der Abteilung "Rettungswesen" war zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht endgültig vom Beklagten beschlossen.
I. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist, weil dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen, geht es um die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe. Diese kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das Landesarbeitsgericht in dem angegriffenen Urteil die Rechtsbegriffe selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (st. Rspr. - BAGE 84, 209, 212; - 2 AZR 399/04 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 138 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 138).
II. Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält das Berufungsurteil nicht stand.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur - 2 AZR 456/98 - BAGE 92, 79 mwN; - 2 AZR 256/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 120 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 118) können sich betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG aus innerbetrieblichen Umständen (Unternehmerentscheidungen, wie zB Rationalisierungsmaßnahmen, Umstellung oder Einschränkung der Produktion) oder durch außerbetriebliche Gründe (zB Auftragsmangel oder Umsatzrückgang) ergeben. Diese betrieblichen Erfordernisse müssen "dringend" sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen. Die Kündigung muss wegen der betrieblichen Lage unvermeidbar sein (Senat - 2 AZR 456/98 - aaO).
2. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Kündigung ist der des Kündigungszugangs ( - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 24 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 36; - 2 AZR 256/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 120 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 118; - 2 AZR 241/04 - BAGE 114, 258; KR-Griebeling 8. Aufl. § 1 KSchG Rn. 550). Grundsätzlich muss zu diesem Zeitpunkt der Kündigungsgrund, nämlich der Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit, vorliegen. Das Gestaltungsrecht Kündigung kann nur bei Vorliegen eines im Zeitpunkt der Kündigungserklärung vorhandenen Kündigungsgrundes rechtswirksam ausgeübt werden (vgl. Hergenröder Anm. zu - in: EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 118, S. 8).
Dies hätte grundsätzlich zur Folge, dass betriebsbedingte Kündigungen erst möglich wären, wenn der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers nicht mehr zur Verfügung stünde. Wegen der Zukunftsbezogenheit der Kündigung (siehe bspw. HWK-Quecke 2. Aufl. § 1 KSchG Rn. 61) und aus Gründen der Praktikabilität hat das Bundesarbeitsgericht schon eine beabsichtigte Betriebs- oder Abteilungsstilllegung ausnahmsweise als ein dringendes betriebliches Erfordernis iSv. § 1 Abs. 2 KSchG anerkannt, wenn die für den künftigen Wegfall der Beschäftigung des Arbeitnehmers maßgeblichen Entwicklungen bereits zum Kündigungszeitpunkt feststehen, insbesondere wenn die unternehmerische Organisationsentscheidung bereits getroffen war und sie sich zum Ablauf der Kündigungsfrist realisiert. Dh., in den Fällen, in denen zwar bei Zugang der Kündigung noch eine Möglichkeit der Beschäftigung besteht, aber die für den künftigen Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses maßgeblichen Entscheidungen bereits gefallen sind, kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer bis zum Kündigungstermin voraussichtlich entbehrt werden kann (vgl. - BAGE 54, 215; - 2 AZR 256/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 120 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 118).
Davon ist auszugehen, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung die auf Tatsachen gestützte, vernünftige betriebswirtschaftliche Prognose gerechtfertigt ist, dass zum Kündigungstermin mit einiger Sicherheit der Eintritt des die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes vorliegen wird (BAG vgl. st. Rspr. des Senats - 2 AZR 414/97 -AP BetrVG 1972 § 111 Nr. 43 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 99; - 2 AZR 623/87 - AP BGB § 613a Nr. 74 = EzA BGB § 613a Nr. 80; - 2 AZR 127/91 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 53 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 70; - 2 AZR 477/95 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 81 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 87; - 2 AZR 696/99 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 117 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 110; - 2 AZR 256/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 120 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 118; vgl. auch: KR-Griebeling § 1 KSchG Rn. 527; ErfK-Ascheid/Oetker 7. Aufl. § 1 KSchG Rn. 406; HWK-Quecke § 1 KSchG Rn. 289). Dabei muss die der entsprechenden Prognose zugrunde liegende Entscheidung bereits zum Kündigungszeitpunkt endgültig getroffen worden sein und die Schließung des Betriebs oder der Betriebsabteilung aus Sicht der Arbeitsvertragsparteien zum Kündigungszeitpunkt bereits feststehen und greifbare Formen angenommen haben (siehe auch KR-Griebeling § 1 KSchG Rn. 550; v. Hoyningen-Huene Anm. zu - in: AP BGB § 620 Bedingung Nr. 26). Ist dies nicht der Fall, kann eine zum Wegfall des Arbeitsplatzes und zur fehlenden Weiterbeschäftigungsmöglichkeit führende Prognose vor dem Ablauf der Kündigungsfrist nicht erfolgreich gestellt werden. Vielmehr entfällt die Grundlage für die Kündigung (vgl. Hergenröder Anm. zu - in: EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 118, S. 8). Es bedarf dann einer zweiten - endgültigen - unternehmerischen Organisationsentscheidung (v. Hoyningen-Huene aaO).
Deswegen ist eine Kündigung wegen Betriebsschließung nicht sozial gerechtfertigt, solange der Arbeitgeber den Stilllegungsbeschluss lediglich erwogen, aber noch nicht endgültig gefasst hat ( - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 81 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 87; - 2 AZR 256/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 120 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 118). Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber im Kündigungszeitpunkt noch in ernsthaften Verhandlungen über die Veräußerung des Betriebs oder der Betriebsabteilung steht oder sich um neue Aufträge bemüht. Dann liegt keine unbedingte und endgültige Stilllegungsabsicht vor ( - BAGE 47, 13; v. Hoyningen-Huene Anm. zu - in: AP BGB § 620 Bedingung Nr. 26; KR-Griebeling § 1 KSchG Rn. 527; HWK-Quecke § 1 KSchG Rn. 289). Diese Grundsätze gelten entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts uneingeschränkt auch für gemeinnützige, am Markt teilnehmende Unternehmen.
3. Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze stand der Eintritt der die Kündigung erforderlich machenden betrieblichen Umstände zum Kündigungszeitpunkt am noch nicht mit ausreichender Sicherheit fest. Die Kündigung vom stellt sich vielmehr als eine unwirksame sog. "Vorratskündigung" (vgl. Senat - 2 AZR 705/99 - BAGE 97, 193 und - 2 AZR 256/01 - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 120 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 118) dar.
a) Bei Zugang der Kündigung lag noch keine endgültige (Stilllegungs-) Entscheidung des Beklagten vor, aus der sich der Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses des Klägers zum Ablauf der Kündigungsfrist sicher ergeben könnte. Weder hat der Beklagte vorgetragen, wann und von wem eine solche Entscheidung getroffen worden ist, noch welche organisatorischen Maßnahmen - außer den Kündigungen der Arbeitsverhältnisse - von ihm getroffen worden sind oder konkret geplant waren.
b) Der Annahme einer endgültigen Stilllegungsentscheidung des Beklagten zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs steht insbesondere entgegen, dass er sich Ende März 2004 noch an der Ausschreibung für das Rettungswesen im Landkreis S beteiligt und der Landkreis über den Zuschlag für die Neuvergabe des Auftrags zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht entschieden hatte. Es lagen auch keine sicheren Anhaltspunkte dafür vor, der Beklagte werde den Rettungsdienstauftrag auf keinen Fall erhalten. Solange aber der Beklagte nicht wusste, dass er den Auftrag nicht erhalten werde, kann gerade nicht davon ausgegangen werden, der Kündigungsgrund werde sich mit "einiger Sicherheit" bis zum Ablauf der Kündigungsfrist realisieren.
c) Etwas anderes könnte allenfalls angenommen werden, wenn sichere objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen oder dem kündigenden Arbeitgeber aus sicherer Quelle bekannt sind, auf Grund derer er zwingend mit einer Auftragsvergabe an einen Mitbewerber rechnen muss.
Solche Indizien hat der Beklagte nicht dargelegt. Dies gilt umso mehr, als ihm zum einen das Angebot des Wettbewerbers, der J e.V., zum Kündigungszeitpunkt noch gar nicht im Detail bekannt war und zum anderen er - wie seine verwaltungsgerichtliche Klage deutlich macht - auch weiterhin davon ausging, ein konkurrenz- und berücksichtigungsfähiges Angebot abgegeben zu haben.
Deshalb lagen zum Kündigungszeitpunkt schon auf Grund der Beteiligung des Beklagten am noch nicht entschiedenen Vergabeverfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, der Arbeitsplatz des Klägers werde zum Kündigungstermin entfallen. Zum Kündigungszeitpunkt war der Beschäftigungsbedarf für den Kläger nur unsicher und der endgültige Wegfall stand eben gerade nicht fest. Eine Prognose, ab dem werde der Beklagte den Rettungsdienst im Landkreis S auf keinen Fall mehr durchführen dürfen, konnte auf Grund des Sachstandes nicht gestellt werden. Die Lage war vielmehr offen. Sie ist mit derjenigen eines Unternehmens vergleichbar, das eine Betriebsstilllegung erwägt, aber sie noch nicht endgültig beschlossen und auch noch keine Ausführungsschritte unternommen hat.
d) Schließlich rechtfertigt das bloße Auslaufen des alten Auftrags allein die Kündigung aus dringenden betriebsbedingten Gründen nicht. Nur dann, wenn sich der Beklagte gar nicht bemüht hätte, einen neuen Auftrag zu erhalten, könnte eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein. Dann könnte eine unternehmerische Entscheidung zur (Teil-)Betriebsstilllegung vorliegen, die einen Wegfall von Arbeitsplätzen zur Folge hätte.
e) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist im Entscheidungsfall der Prüfungsmaßstab auch nicht deshalb anzupassen, weil der gemeinnützige Beklagte zahlreiche Arbeitnehmer mit langen Kündigungsfristen beschäftigt.
Längere Kündigungsfristen, die nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Alter des Arbeitnehmers gestaffelt sind, sollen die berufliche Existenz der vom Arbeitsplatzverlust Betroffenen, in der Regel auch der älteren Arbeitnehmer, sichern ( - BVerfGE 62, 256). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn die soziale Rechtfertigung einer ordentlichen Kündigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG wegen eines dringenden betrieblichen Erfordernisses schon deshalb anzunehmen wäre, weil die Erteilung der für die Fortbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer erforderlichen Aufträge ungewiss wäre. Der Sinn längerer Kündigungsfristen würde in sein Gegenteil verkehrt, wenn bei der Kündigung der betroffenen Arbeitnehmer geringere Anforderungen an den betriebsbedingten Kündigungsgrund zu stellen wären als bei Arbeitnehmern mit kürzeren Kündigungsfristen, die in der Regel kürzer beschäftigt und jünger sind.
f) Schließlich ist der Prüfungsmaßstab auch nicht mit der Begründung zu verändern, dem gekündigten Arbeitnehmer stehe ggf. ein Anspruch auf Wiedereinstellung zu, wenn sich die Prognose als fehlerhaft erweisen würde (siehe zuletzt auch Schiefer DB 2007, 54, 55).
Der Anspruch auf Wiedereinstellung verleiht einen wesentlich geringeren Schutz, als er im Kündigungsschutzgesetz vorgesehen ist (vgl. im Einzelnen: - AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 120 = EzA KSchG § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 118).
III. Da die ausgesprochene Kündigung vom bereits wegen des Fehlens eines dringenden betrieblichen Erfordernisses nach § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial ungerechtfertigt und damit nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam ist, bedarf es keiner weiteren Erörterung möglicher Fehler bei der Sozialauswahl, der Betriebsratsanhörung oder der Massenentlassungsanzeige.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Fundstelle(n):
ZAAAC-81296
1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein