Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer in 1999, 2000 bei erheblicher Außendiensttätigkeit eines Verkaufsingenieurs
Leitsatz
1) Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit ist das Arbeitszimmer trotz dortiger entscheidend notwendiger
gedanklicher Arbeit nicht, wenn darüber hinaus in erheblichem Umfang Kunden aufgesucht werden, denen die im Arbeitszimmer
konzipierten Produkte verkauft werden.
2) Erheblich ist eine Außendiensttätigkeit im Vergleich zu der im Arbeitszimmer jedenfalls dann, wenn diese zeitlich fast
ebenso umfangreich ausgeübt wird.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1452 Nr. 18 JAAAC-81232
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