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Nachweispflichten für Umsatz- und Gewerbesteuerbefreiung bei Betrieb eines Altenheims
Ein Altenwohnheim kann nur dann nach § 4 Nr. 16 d UStG 1999 bzw. § 3 Nr. 20 c GewStG 1991 steuerbefreit sein, wenn das Heim formell rechtmäßig betrieben (Erlaubnis nach § 6 Heimgesetz) und durch aussagekräftige Unterlagen belegt wird, dass die Voraussetzungen der o. g. Steuerbefreiungsvorschriften hinsichtlich einer der beiden Tatbestandsvarianten (Erbringung von mindestens 40 % der gesamten Leistungen an Personen, die entweder unter den Personenkreis des § 68 BSHG oder unter den Personenkreis des § 53 Nr. 2 AO 1977 fallen) erfüllt sind. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung der Steuerbefreiungen im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung, wenn das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 BSHG in der Person der einzelnen Heimbewohner mangels Vorlage entsprechender einzelpersonenbezogener Darlegungen des Heimbetreibers n...