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Umstrukturierung einer Personengesellschaft
Scheidet bei einer Personengesellschaft ein Gesellschafter zwar nicht aus, überträgt er aber einen Teil seines Mitunternehmeranteils, und bleibt der übertragende Gesellschafter weiterhin Mitunternehmer (Änderung der Beteiligungsquote), hat dies keinen Einfluss auf die Höhe des insgesamt vortragsfähigen Verlusts nach § 10a GewStG; allerdings kann der Verlust nur von dem Teil des Gewerbeertrags abgezogen werden, der nach dem Gewinnverteilungsschlüssel auf die bereits im Entstehungsjahr beteiligten Gesellschafter unter Einbeziehung der Sonderbetriebseinnahmen und der Sonderbetriebsausgaben entfällt. Hat der Kläger als Komplementär einer KG im Rahmen einer Umstrukturierung der Gesellschaft seine Beteiligung in eine Kommanditbeteiligung umgewandelt und auf eine andere KG übertragen, an der er mittelbar bet...