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FG München 24.07.2002 10 K 1976/01 , NWB direkt 24/2008 S. 3

Anfechtung der Prüfungsanordnung

Die Prüfungsanordnung kann vom beauftragenden Finanzamt erlassen werden. Der Erlass der Prüfungsanordnung kann aber auch dem beauftragten Finanzamt überlassen werden. In diesem Fall muss in der Prüfungsanordnung ein Hinweis auf den vom zuständigen Finanzamt erteilten Auftrag zur Vornahme der Prüfung angegeben werden. Will der Steuerpflichtige die Übertragung der Außenprüfung beanstanden, muss er die Prüfungsanordnung anfechten. Der Auftrag ist die Mitwirkungsmaßnahme einer anderen Behörde, die zum Erlass der Prüfungsanordnung erforderlich ist und im Rahmen der Anfechtung dieses Verwaltungsakts auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann. Vom Auftrag hängt die Zuständigkeit des beauftragten Finanzamts zum Erlass der Prüfungsanordnung ab. Die Erweiterung des Prüfungszeitraums ist ein selbs...

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