Abgrenzung von Lieferungen verzehrfertiger Waren zu sonstigen Leistungen
Leitsatz
Werden an einem Imbisstand Stehtische zur Verfügung gestellt, so liegt darin die Zur-Verfügung-Stellung einer Infrastruktur,
die dazu führt, dass das Dienstleistungselement qualitativ so ins Gewicht fällt, dass insgesamt eine sonstige Leistung vorliegt,
die dem Regelsteuersatz unterliegt. Ob der einzelne Kunde diese tatsächlich in Anspruch nimmt, ist irrelevant (Abgrenzung
zu den Urteilen des EFG 2008, S. 644 und 647).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAC-80585
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 01.04.2008 - 6 K 2551/06
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