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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 3 K 2153/05 EFG 2008 S. 1270 Nr. 16

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4a Satz 5

Betriebliche Schuldzinsen aus Investitionsdarlehen i.S.d. § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG sind von der Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs wegen Überentnahmen ausgenommen

Leitsatz

Der Abzug betrieblicher Schuldzinsen als Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG setzt voraus, dass die Mittel aus den Darlehen, für die die Schuldzinsen anfallen, nachweislich für die Anschaffung oder Herstellung bestimmter Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verwendet worden sind.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 21/2008 S. 1105
DStRE 2008 S. 987 Nr. 16
EFG 2008 S. 1270 Nr. 16
EStB 2008 S. 368 Nr. 10
DAAAC-80583

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 02.04.2008 - 3 K 2153/05

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