Wirkung der Bestimmung des Kindergeldberechtigten durch das Vormundschaftsgericht
Vorrang der tatsächlichen Haushaltsaufnahme
Leitsatz
1. Ist ein bei seiner Großmutter im Ausland lebendes Kind weder in den Haushalt seines Vaters noch in den Haushalt seiner
Mutter aufgenommen, und zahlen weder Vater noch Mutter dem Kind eine Unterhaltsrente, so ist derjenige Elternteil kindergeldberechtigt,
den das Vormundschaftsgericht zum Kindergeldberechtigten bestimmt.
2. Die Berechtigtenbestimmung des Vormundschaftsgerichts kann die tatsächliche Aufnahme des Kindes in den Haushalt eines Kindergeldberechtigten
nicht verdrängen.
3. Entscheidet das Vormundschaftsgericht erst nach der tatsächlichen Aufnahme des Kindes in den Haushalt eines Elternteils
über die Kindergeldberechtigung, so geht die Kindergeldberechtigung bereits mit Beginn des Monats der Haushaltsaufnahme auf
denjenigen Elternteil über, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1464 Nr. 18 KAAAC-80572
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