Anspruch auf Änderung eines Zinsfestsetzungsbescheids bei zu viel gezahlten Lohnsteuerbeträgen aus der Abgabenordnung (AO)
Leitsatz
Eine Steuer wird nur dann i. S. d. § 236 Abs.1 Satz 1, 2. Alternative AO „auf Grund” einer gerichtlichen Entscheidung herabgesetzt,
wenn die Finanzbehörde die Steuer nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Finanzgericht weisungsgemäß festsetzt.
Der Gesetzgeber wollte nicht die Fälle erfassen, in denen – wie bei zivilgerichtlicher Klärung der Verpflichtung zur Rückzahlung
von Arbeitslohn – die Erstattung lediglich mittelbare Folge einer gerichtlichen Entscheidung ist.
Eine gesonderte Verzinsung von erstatteten Lohnsteuerabzugsbeträgen sieht § 233a AO (Vollverzinsung) nicht vor.
Fundstelle(n): TAAAC-80569
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 10.12.1999 - 18 K 816/96 AO
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