BFH Beschluss v. - IX S 6/08 (PKH)

Wiederholung des Antrags auf Prozesskostenhilfe nur bei Vorbringen neuer Gesichtspunkte

Gesetze: FGO § 142

Instanzenzug:

Gründe

1. Der Senat hat einen Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein gegen die Ablehnung von PKH durch das Finanzgericht (FG) beabsichtigtes Beschwerdeverfahren durch Beschluss vom mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller und bittet um PKH, um die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) unter Beiziehung eines Anwalts zu überprüfen.

2. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen.

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass der Senat die Gewährung von PKH im Beschluss vom versagt hat. Denn gerichtliche Entscheidungen im PKH-Verfahren erwachsen nicht in materieller Rechtskraft (z.B.  (PKH), BFH/NV 2006, 1097, m.w.N.). Ein Antrag auf PKH kann deshalb grundsätzlich wiederholt werden. Voraussetzung für die Zulässigkeit ist jedoch, dass der Antragsteller neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorträgt, die Veranlassung zu einer für ihn günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten geben können (z.B. , BFH/NV 1996, 256, m.w.N.). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben.

Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung hat auch unter Berücksichtigung seiner neuerlichen Ausführungen keine Aussicht auf Erfolg. Die Bewilligung von PKH für das von ihm beabsichtigte Beschwerdeverfahren ist zu versagen, weil gegen eine die Gewährung von PKH ablehnende Entscheidung des FG keine Beschwerde an den BFH möglich ist.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren sind für dieses Verfahren nicht zu erheben (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1097).

Fundstelle(n):
KAAAC-80290