Prozesskostenhilfe: Antrag auf Tatbestandsberichtigung; Verletzung der Sachaufklärungspflicht; fehlerhafte Rechtsanwendung
Gesetze: FGO § 142, FGO § 76, FGO § 94, FGO § 108, FGO § 115 Abs. 2
Instanzenzug:
Gründe
I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers als unbegründet abgewiesen, weil die angegriffenen Verlustfeststellungsbescheide rechtmäßig und getrennte Veranlagungen für die Streitjahre nicht durchzuführen seien. Die Revision gegen sein Urteil hat das FG nicht zugelassen. Dagegen erhob der Antragsteller Beschwerde der Nichtzulassung der Revision und beantragte unter Hinweis auf seine schlechten finanziellen Verhältnisse für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe (PKH). Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen wurde beigefügt.
II. Der Antrag auf PKH ist unbegründet.
Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S. von § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO); denn Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO sind zum Teil nicht hinreichend dargelegt und im Übrigen auch nicht gegeben.
1. Eine etwaige falsche Darstellung sowie Unrichtigkeiten im Tatbestand des Urteils des FG hätte der Antragsteller nicht im Rechtsmittelverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH), sondern mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim FG geltend machen müssen (vgl. , BFH/NV 2006, 340, m.w.N.).
2. a) Eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) hinsichtlich des Vorhandenseins „unerledigter Einsprüche” die Streitjahre betreffend und eines sich darauf beziehenden Antrags an das FG hat der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt. So fehlen Angaben und Ausführungen zu bestimmten Punkten (zum Übergehen von Beweisanträgen: BFH-Beschlüsse vom X B 115/97, BFH/NV 1999, 630; vom IX B 209/05, BFH/NV 2007, 80, m.w.N.; zur unterlassenen Amtsermittlung: BFH-Beschlüsse vom IX B 136/03, BFH/NV 2005, 43; vom VIII B 187/05, BFH/NV 2007, 74); insbesondere wurde ein solcher Antrag ausweislich des Sitzungsprotokolls (zu dessen Beweiskraft s. § 94 FGO i.V.m. § 165 ZPO) nicht gestellt.
b) Im Übrigen greift die Rüge der mangelnden Sachaufklärung hinsichtlich der Reichweite der tatsächlichen Verständigung nicht durch. Denn zum einen sind die dazu (vermeintlich) „vorgelegten Beweismittel” nicht bezeichnet, Beweisanträge wurden in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt; zum anderen rügt der Antragsteller („keine Gesamtbereinigung” durch die tatsächliche Verständigung) eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung und tatrichterliche Überzeugungsbildung des FG und damit materiell-rechtliche Mängel, die eine Zulassung der Revision jedoch nicht rechtfertigen. Zudem bestand für den Antragsteller in der mündlichen Verhandlung, in der die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten „ausführlich erörtert” wurde, Gelegenheit, seine Interpretation zur Reichweite der Verständigung darzulegen. Der pauschale Verweis auf die (BFHE 162, 211, BStBl II 1991, 45), und vom XI R 78/95 (BFHE 181, 103, BStBl II 1996, 625, jeweils zur Zulässigkeit tatsächlicher Verständigungen) steht dem nicht entgegen.
3. Auch ist eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) bei einem gleich- oder ähnlich gelagerten Sachverhalt nicht erforderlich (zu den Darlegungsanforderungen vgl. BFH-Beschlüsse vom IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768; vom VIII R 15/07, BFH/NV 2008, 61). Die (konkludent) gerügte Divergenz zu den BFH-Urteilen vom XI R 97/94 (BFHE 189, 63, BStBl II 1999, 762) und vom XI R 65/05 (BFHE 214, 492, BStBl II 2007, 921) liegt nicht vor. Das FG ist vielmehr mit der BFH-Rechtsprechung zum einen davon ausgegangen, dass Ehegatten grundsätzlich ihr Veranlagungswahlrecht bis zur Unanfechtbarkeit eines nach §§ 172 ff. der Abgabenordnung (AO) oder nach § 10d des Einkommensteuergesetzes geänderten Bescheids erneut ausüben können. Dabei ist es von der Bestandskraft der Einkommensteuerbescheide der Streitjahre (1991 bis 1994) ausgegangen; ein relevanter Änderungsrahmen lag danach für das FG anders als in dem mit Urteil in BFHE 189, 63, BStBl II 1999, 762, entschiedenen Fall nicht vor. Zum anderen hat das FG anders als im Fall in BFHE 214, 492, BStBl II 2007, 921, in dem es um eine noch mögliche Verlustfeststellung trotz verjährter Einkommensteuerfestsetzung ging, im Streitfall die Berücksichtigung von (zurückliegenden) Verlusten wegen der Bestandskraft und Unanfechtbarkeit der Verlustfeststellung auf den abgelehnt und keine Anhaltspunkte für eine Änderung dieser Verlustfeststellung nach §§ 172 ff. AO oder § 129 AO gesehen.
4. a) Der Antragsteller rügt im Kern —zum Teil nach Art einer Revisionsbegründung und im Wesentlichen auf der Basis einer anderen Tatsachengrundlage— eine unzutreffende Umsetzung der BFH-Rechtsprechung und fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG und damit die inhaltliche Unrichtigkeit des Urteils, also materiell-rechtliche Fehler; damit kann jedoch die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht erreicht werden (vgl. , BFH/NV 2007, 2144).
b) Die darüber hinaus in den nach Ablauf der Begründungsfrist und damit verspätet eingereichten Schriftsätzen vom , soweit er im Original beim BFH am eingegangen ist, und vom enthaltenen Ausführungen sind, soweit sie nicht nur erläuternder, ergänzender oder vervollständigender Natur sind, unbeachtlich (vgl. , BFH/NV 2007, 83, unter 3., m.w.N.).
Fundstelle(n):
NAAAC-80289