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Haftung des Schenkers und Be schenkten als Gesamtschuldner
Bei der Schenkungsteuer ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Steuer in erster Linie gegen den (bereicherten) Erwerber festzusetzen ist. Eine Festsetzung der Steuer vorrangig gegen den Schenker kommt dann in Betracht, wenn dieser es beantragt hat oder wenn er dem Beschenkten gegenüber die Steuer übernommen hat. Beruft sich der Beschenkte auf ein – mangels notarieller Beurkundung – zivilrechtlich unwirksames Übernahmeversprechen in Bezug auf dem Finanzamt nicht einmal angezeigte Zuwendungen des zwischenzeitlich verstorbenen Schenkers, ist die Auswahl des Beschenkten als Steuerschuldner nicht ermessensfehlerhaft. Dies gilt auch bei Schenkungen im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.