Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 33a; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 356a; StPO § 356a S. 2
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO unter Reduzierung der landgerichtlichen Verfallsanordnung (§ 349 Abs. 4 StPO) verworfen. Die Entscheidung ist dem Verteidiger am zugegangen. Die dagegen am erhobene Gegenvorstellung, verbunden mit einem gemäß § 33a StPO gestellten Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ist als Anhörungsrüge verfristet (§ 356a S. 2 StPO) und damit unzulässig.
Der Rechtsbehelf des Verurteilten ist in der Sache eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO. Diese Vorschrift enthält bei Angriffen gegen Revisionsentscheidungen gegenüber der nur subsidiär anzuwendenden Norm des § 33a StPO die speziellere Regelung (BGH NStZ 2007, 236). Der Verurteilte hat indes die sich aus § 356a S. 2 StPO ergebende Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge verstreichen lassen.
Die Rüge wäre auch unbegründet. Der Verurteilte wiederholt lediglich seine von der Auffassung des Generalbundesanwalts und des Senats abweichende Rechtsauffassung zur Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung. Damit erstrebt der Beschwerdeführer eine wiederholende Befassung mit seinem Revisionsvorbringen und macht gerade keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (vgl. ).
Fundstelle(n):
EAAAC-79781
1Nachschlagewerk: nein