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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 3 K 142/06 EFG 2008 S. 1312 Nr. 16

Gesetze: GKG § 52 Abs. 2, GKG § 139 Abs. 3 Satz 3

Streitwert für Vorverfahren

Leitsatz

Ist ein Einspruch nicht begründet worden und kann deshalb nicht festgestellt werden, welches Begehren mit ihm verfolgt wird, so ist der Streitwert für das Vorverfahren höchstens auf den Regelstreitwert von 5.000 EUR gemäß § 52 Abs. 2 GKG zu bestimmen.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1312 Nr. 16
TAAAC-79630

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 26.02.2008 - 3 K 142/06

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