Zur Landwirtschaft gehören die Tierzucht und Tierhaltung, soweit die Tierbestände den in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 bis 4 EStG
angegebenen Umfang nicht übersteigen. Das gilt jedenfalls für Tierarten, die – wie Pferde – typischerweise in landwirtschaftlichen
Betrieben gehalten werden.
Der landwirtschaftliche Charakter der Tierhaltung ist nicht davon abhängig, ob es sich um eigene oder fremde Tiere handelt.
Der landwirtschaftliche Charakter einer Pensionspferdehaltung wird nicht dadurch infrage gestellt, dass diese vor allem die
Freizeitgestaltung der Pferdebesitzer fördert.
Eine Pensionspferdehaltung kann eine Dienstleistung für Nichtlandwirte i. S. des § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG darstellen.
Der in § 13a Abs. 3 Satz 2 EStG vorgesehene Abzug verausgabter Pachtzinsen und derjenigen Schuldzinsen, die Betriebsausgaben
sind, wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese Aufwendungen in voller Höhe dem Sondergewinn nach § 13a Abs. 6 Satz 1
Nr. 3 EStG zuzurechnen sind.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 1203 Nr. 15 SAAAC-79626
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 22.01.2008 - 4 K 11246/04
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